Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO)

Das Regierungspräsidium Freiburg beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.

Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedsstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Freiburg kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.
Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung in Übersichtskarten sowie in Detailkarten mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele für die in den FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Freiburg in einer Verordnung ausgewiesen werden.

Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).

Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet Ablach, Baggerseen und Waltere Moor – FFH 8020-341, das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Freiburg ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil des FFH-Gebiets auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).

Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Freiburg erstreckt sich daher auf die Landkreise Freudenstadt und Rastatt im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Sigmaringen und den Zollernalbkreis im Regierungsbezirk Tübingen.

Die 59 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 279 von 295 Gemeinden im Regierungsbezirk Freiburg sowie 4 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen.

Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.

Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festgelegten FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt und der Anlage 2, die die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg, Raum 1.38, für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit

vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018

während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg unter http://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/Service/Bekanntmachung/Seiten/FFH-Verordnungen-RPF.aspx veröffentlicht.

Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Freiburg zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt:

• Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Stadtstraße 3 (Nebengebäude), 79104 Freiburg (Foyer im Erdgeschoss)
• Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstraße 2/4, 79312 Emmendingen (1. OG Westend, Zimmer 125)
• Stadt Freiburg, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg (Gebäude A, 3. OG, Zimmer 3.202)
• Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz (2. OG, Raum Nr. B 225,)
• Landratsamt Lörrach, Entenbad 11-13, 79541 Lörrach-Hauingen (1. Stock, Infotheke FB Landwirtschaft und Naturschutz)
• Landratsamt Ortenaukreis, Badstraße 20, 77652 Offenburg (2. OG, Raum 268 A)
• Landratsamt Rottweil, Johanniterstraße 25, 78628 Rottweil (Eingangsbereich Erdgeschoss, Flur vor dem Treppenaufgang)
• Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis, Am Hoptbühl 5, 78048 Villingen-Schwenningen (Erdgeschoss, Zimmer 127)
• Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen (2. OG, Zimmer 273)
• Landratsamt Waldshut, Gartenstr. 7, 79761 Waldshut-Tiengen (Erdgeschoss, links, Räumlichkeiten des Landschaftserhaltungsverband Landkreis Waldshut e.V.)

Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Karlsruhe elektronisch bereitgestellt:

• Landratsamt Freudenstadt, Herrenfelder Straße 14, 72236 Freudenstadt (Bau- und Umweltamt, 2. OG, Zimmer 245)
• Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt (Kunden-Service-Center im Foyer)

Aufgrund regierungsbezirksübergreifender FFH-Gebiete wird der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auch bei den Naturschutzbehörden der folgenden Landratsämter im Regierungsbezirk Tübingen elektronisch bereitgestellt:

• Landratsamt Sigmaringen, Leopoldstraße. 4, 72488 Sigmaringen (Flur Ebene 6, gegenüber Zimmer 608).
• Landratsamt Zollernalbkreis, Hirschbergstraße 29, 72336 Balingen (2. OG, Zimmer 240)

Rechtsverbindlich sind nur das bei dem Regierungspräsidium Freiburg durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen in Papierform.

Bedenken, Anregungen und Anmerkungen zu dem Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch (unter Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Umwelt, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg oder unter der E-Mailadresse FFHVO@rpf.bwl.de) beim Regierungspräsidium Freiburg vorgebracht werden. Hierzu kann das auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg bereitgestellte Formular verwandt werden.

Freiburg, den 15. Februar 2018
Regierungspräsidium Freiburg